Informationen
Der VQZ Bonn ist seit 23.12.2010 zur Präqualifizierungsstelle gemäß § 126 Abs. 1a SGB V für alle Versorgungsbereiche benannt.
Vorteile der Präqualifizierung
Ein Präqualifizierungsverfahren dient dazu, den Leistungserbringer auf Basis von festgelegten Regeln auf ihre grundsätzliche Eignung zur Erbringung bestimmter Versorgungen zu prüfen und hierüber eine Bestätigung zu erteilen. Eine Eignungsprüfung vor jedem Vertragsabschluss wird dadurch entbehrlich. Dies soll zu einer gleichmäßigen Rechtsanwendung, zu einer deutlichen Verwaltungsvereinfachung sowie mehr Transparenz und Planungssicherheit im Hilfsmittelbereich führen.
Im Einzelnen:
- Einzelfallprüfungen zur Feststellung der Eignung entfallen, wenn die Leistungserbringer unser Präqualifizierungsverfahren erfolgreich durchlaufen und eine entsprechende Bestätigung erhalten haben.
- Der zeitliche, administrative und finanzielle Aufwand für die Eignungsprüfungen wird auf ein Minimum reduziert, ohne dass die Qualität herabgesetzt wird.
- Die Präqualifizierungsbestätigungen des VQZ Bonn sind von allen Krankenkassen anzuerkennen.
- Unsere Präqualifizierungsbestätigungen behalten grundsätzlich fünf Jahre Gültigkeit, so dass in dieser Zeit lediglich ein Antragsverfahren auf Feststellung der Eignung absolviert werden muss.
- Alle Präqualifizierungsstellen unterliegen der Überwachung durch den GKV-Spitzenverband, der dabei durch einen Beirat unterstützt wird. Dies garantiert gleichförmige Verfahren.
- Das Nichtzustandekommen von Verträgen allein aufgrund fehlender Eignungsnachweise wird vermieden.
- Die Krankenkassen erhalten vom GKV-Spitzenverband jeweils aktuelle Übersichten über die präqualifizierten Leistungserbringer, so dass die Ergebnisse der Präqualifizierungsverfahren zeitnah und ohne weiteren Aufwand im Vertragsgeschäft berücksichtigt werden können; dies ist insbesondere vorteilhaft im Falle von Einzelvereinbarungen nach § 127 Abs. 3 SGB V.
Neutralität und Unparteilichkeit
§ 5b der Vereinbarung nach § 126 Abs. 1a Satz 3 SGB V legt spezifische Anforderungen an die Neutralität und Unparteilichkeit von Präqualifizierungsstellen fest, denen sich die Präqualifizierungsstelle des VQZ Bonn als Organisation und alle in die Antrags-, Bewertungs- und Entscheidungsverfahren zur Präqualifizierung eingebundenen Personen in besonderer Weise und in schriftlichen Erklärungen dem GKV-Spitzenverband gegenüber verpflichtet haben.
Ziel dieser Erklärung, die mit der Unterzeichnung durch die Leitung der Präqualifizierungsstelle für die Leitung und Mitarbeiter in Antrags-, Bewertungs- und Entscheidungsverfahren zur Präqualifizierung verbindlich wird, ist es, sicherzustellen, dass die Präqualifizierungsstelle oder ggf. von ihr beauftragte externe Stellen
- ohne Eigeninteresse am Ausgang des Präqualifizierungsverfahrens und unparteilich handelt,
- allen Antragstellern einen gleichberechtigten Zugang und gleiche Informationen zum Verfahren gewährt,
- transparente, diskriminierungsfreie und wirtschaftliche Verfahren sicherstellt,
- Entscheidungen allein auf objektivem Nachweis (und nicht durch andere Interessen oder andere Seiten beeinflusst) trifft,
- keine Dienstleistungen anbieten, die ihre Unparteilichkeit und Neutralität beeinträchtigen, wie z. B. Beratungen die über die Informationen zum Präqualifizierungsverfahren hinausgehen und
- nicht selbst Leistungserbringer oder eine Organisationen, die Vertragspartner nach § 127 SGB V sind oder sein könnten, ist oder so verbunden ist, dass Zweifel an der ausreichenden Neutralität oder Unparteilichkeit entstehen könnten.
Weitere Auskünfte über die genauen Regelungen erteilt gern die Leitung der Präqualifizierungsstelle.
Datenschutz
Alle Mitarbeiter der Präqualifizierungsstelle haben sich verpflichtet, über alle Informationen, die Sie während Ihrer Tätigkeit für die Präqualifizierungsstelle, insbesondere über Antragssteller und präqualifizierte Leistungsanbieter aus eingereichten Anträgen, Nachweisen oder Begehungen sowie aus den Präqualifizierungs- und Beschwerdeverfahren, erhalten, für die Dauer Ihrer Tätigkeit und darüber hinaus absolutes Stillschweigen zu bewahren.
Aufgrund Ihrer Aufgabenstellung in der Präqualifizierungsstelle gilt für alle Mitarbeiter das Datengeheimnis gemäß § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Gemäß dieser Vorschrift ist es ihnen untersagt, personen- und verfahrensbezogene Daten von Personen und Firmen, insbesondere von Antragsstellern und präqualifizierten Leistungsanbietern, unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen.
Nach § 5 BDSG sind sie verpflichtet, das Datengeheimnis zu wahren. Diese Verpflichtung besteht auch über das Ende ihrer Tätigkeit in der Präqualifizierungsstelle hinaus.
Alle Mitarbeiter sind darüber hinaus darauf hingewiesen worden, dass Verstöße gegen das Datengeheimnis gemäß § 43 BDSG mit Geldbußen bis zu 300.000 EUR oder bei höherem wirtschaftlichen Vorteil des Täters mit noch höheren Geldbußen und gegebenenfalls nach §§ 44, 43 Abs. 2 BDSG und anderen Strafvorschriften mit Freiheits- oder Geldstrafe geahndet werden können.
Datenschutzbeauftragter
Für Auskünfte zu den genauen Maßnahmen oder bei Zweifeln am anforderungsgerechten Umgang mit personen- oder verfahrensrelevanten Daten können Sie sich an unseren Datenschutzbeauftragten wenden.
Antragsformulare
Präqualifizierungsanträge für alle Versorgungsbereiche befinden sich in unserem Downloadbereich, gleich unter dieser Seite.
Wir haben es Ihnen so leicht wie möglich gemacht und die Anträge nach den Berufen der fachlichen Leitung zusammengestellt. Lassen Sie sich von der Vielzahl der Angaben nicht abschrecken. Unterm Strich ist diese Art des Antrags einfacher und schneller, da Sie durch alle erforderlichen Angaben und Nachweise geführt werden und so sicher sein können, dass nichts Wesentliches vergessen wurde.
Bei Fragen rufen Sie uns einfach an: +49 (0)228 53 88 40 24
Wir anerkennen nur Anträge, die auf diesen Antragsformularen schriftlich gestellt wurden.